Leinenpflicht

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... Leinenpflicht

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Leinenpflicht. Jedes Bundesland hat ganz eigene Regeln zum Führen von Hunden. Als Orientierung erfährst du hier die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen.

Bremen sieht eine Anleinpflicht vor:

  • für läufige Hündinnen in ÖPNV
  • in Geschäften und Einkaufszentren
  • bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in Wald- und Feldgebieten während der Brut- Setz- und Aufzuchtzeit (vom 15. März bis 15. Juli). Insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moorflächen und größere Baumbestände und Deiche außerhalb des bebauten Stadtgebietes

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Hamburg sieht ein generelles Hundeverbot vor:

  • an Veranstaltungsorten, auf Märkten und bei Volksfesten
  • in öffentliche Grünanlagen und Erholungsorte wie Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder Blumengärten
  • im Naturschutzgebiet Auenland Norderelbe
  • im Hamburgischen Walderholungsgebieten und Feldern

Leinenpflicht / Zusätzlich gilt die Länge der Leine auf zwei Meter zu begrenzen:

  • für Hunde, die bereits mehrfach Mensch und/oder Tier verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben
  • für läufige Hündinnen
  • in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder vergleichbaren Orten
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder.

Baden-Württemberg sieht eine Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen
  • auf allen städtischen Grünflächen
  • in öffentlichen Anlagen, in Fußgängerzonen und in Menschenansammlungen
  • im ÖPNV und Halstestellen
  • auf dem Neckardamm
  • in allen Jagdrevieren

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Bayern sieht eine Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • für große Hunde (> Schulterhöhe 50 cm), sowie Hunde der Rassen: Schäferhund, Boxer, Deutsche Dogge und Dobermann
  • in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen
  • innerhalb des Altstadtrings, in sämtlichen Fußgängerzonen
  • bei großen Ansammlungen von Menschen
  • im Westpark und auf allen Wegen städtischer Grünanlagen
  • In allen Jagdrevieren

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder.

Berlin sieht ein generelles Hundeverbot auf Kinderspiel- und Ballplätzen, Liegewiesen und an gekennzeichneten öffentlichen Badestellen vor!

Leinenpflicht / Hier gilt es die Länge der Leine auf einen Meter zu begrenzen:

  • in Fußgängerzonen, Straßen mit Menschenansammlungen
  • in öffentlichen Gebäuden und Geschäftshäusern
  • im ÖPNV und Bahnhöfen
  • auf Volksfesten

Leinenplicht / Hier gilt es die Länge der Leine auf zwei Meter zu begrenzen:

  • in öffentlichen Grünanlagen
  • an Kanalpromenaden und in Parks
  • in Kleingärten und auf Camping-Plätzen
  • in den Wäldern Berlins
Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder.

In Bandenburg gilt ein generelles Hundeverbot auf Kinderspiel- und Ballplätzen, Liegewiesen und an gekennzeichneten öffentlichen Badestellen vor!
Eine Person darf höchstens drei Hunde gleichzeitig ausführen. Ein Minderjähriger nur einen Hund!
Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter sein!

Es gilt eine ganzjährige Leinenpflicht:

  • in ÖPNV und Verwaltungsgebäuden zzgl. Maulkorbpflicht
  • In Geschäften, Einkaufszentren und Fussgängerzonen
  • bei Mehrfamilienhäusern außerhalb Ihrer Wohnung
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen
  • auf Sport- oder Campingplätzen
  • in Park-, Garten- und Grünanlagen
  • in Wäldern und auf Feldern

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 10.000.

In Hessen gilt Leinenpflicht (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen undVolksfesten
  • auf Märkten und Messen
  • auf sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen

In Hessens Wäldern gilt prinzipiell kein genereller Leinenzwang.

Das Jagdrecht lässt das Töten eines freilaufenden Hundes, welcher dem Wild nachstellt durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Mecklenburg-Vorpommern sieht eine ganzjährige Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Volksfesten
  • in Tiergärten
  • in allgmeinen Verkaufsstätten
  • auf sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in allen Wäldern und auf Feldern

Das Jagdrecht lässt das Töten eines wildernden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 7.500.

Niedersachsen sieht eine Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • während der Brut- und Setzzeit (vom 1. April bis 15. Juli). In der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moorflächen und größeren Baumbestände und Wälder
  • den badenden Hund, an öffentlichen Badestellen … das ist kein Scherz!

Das Jagdrecht lässt das Töten eines wildernden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder.

Nordrhein-Westfalen sieht eine Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
  • in Fußgängerzonen und Haupteinkaufsberreiche, sowie in anderen innerörtlichen Bereichen
  • auf Straßen und Plätzen
  • in umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen
  • Kinderspielplätze
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Volksfesten und
  • bei sonstigen Veranstaltungen
  • in Wäldern außerhalb der Wege

Das Jagdrecht lässt das Töten eines wildernden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 100.000.

Rheinland-Pfalz sieht eine Anleinpflicht vor (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • auf öffentlichen Wegen, Straßen und Grünanlagen
  • Naturschutzgebiten z.B. ""Untere Nahe""

Das Jagdrecht läßt hier ausdrücklich keine Tötung eines freilaufenden Hundes zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Das Saarland sieht eine allgemeine Leinenpflicht in folgenden Situationen vor:

  • während der Brut- Setz- und Aufzuchtzeit (vom 1. März bis 30. Juni). In der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moorflächen und größere Baumbestände und Wälder
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten
  • sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
  • in Gaststättenbetrieben und Einkaufszentren
  • in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen

In Wäldern des Saarlandes gilt keine generelle Leinenpflicht.

Das Jagdrecht läßt hier ausdrücklich keine Tötung eines freilaufenden Hundes zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Sachsen sieht keine generelle Anleinpflicht vor.

Leinenpflicht in Dresden und Leipzig (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • im gesamten Stadtgebiet
  • in allen öffentlichen Anlagen, Parks und Grünflächen

Das Jagdrecht läßt hier ausdrücklich keine Tötung eines freilaufenden Hundes zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 5.000.

Sachsen-Anhalt sieht keine generelle Anleinpflicht vor.

Leinenpflicht in Magdeburg (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • im gesamten Stadtgebiet
  • während der Brut- Setz- und Aufzuchtzeit (vom 1. März bis 15. Juli). In der freien Landschaft, in Feld und Wald, Wiesen, Weiden, Heiden, Moorflächen und größeren Baumbestände und Wälder

Das Jagdrecht läßt hier ausdrücklich keine Tötung eines freilaufenden Hundes zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 25.000.

Schleswig-Holstein sieht ein generelles Hundeverbot:

  • an Stränden aus Naturschutzgründen vom 1. April bis zum 30. September
  • in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern
  • in Theatern, Lichtspielhäusern, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräumen
  • in Badeanstalten, auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen

Es gilt eine Leinenpflicht:

  • in ÖPNV und öffentlichen Gebäuden
  • auf Märkten und in Messen
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen
  • bei Mehrfamilienhäusern außerhalb Ihrer Wohnung
  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen
  • auf Sport- oder Zelt- und Campingplätzen
  • in Park-, Garten- und Grünanlagen
  • auf Friedhöfen
  • in Schleswig-Holsteins Wäldern

Das Jagdrecht lässt das Töten eines wildernden Hundes durch einen Jäger zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder bis zu EUR 10.000.

Es ist möglich einen Antrag zur Befreiung der Leinenpflicht zu stellen z.B. wenn der Hund krank ist und ihm aus diesem Grunde das Laufen an der Leine nicht zugemutet werden kann.

Thüringen sieht keine generelle Anleinpflicht vor.

Leinenpflicht in Erfurt (in einzelne Gemeinden gelten Sonderegelungen):

  • auf Straßen
  • in Fussgängerzonen
  • in allen öffentlichen Anlagen, Parks und Grünflächen
  • auf Volksfesten, bei Sportveranstaltungen, Märkten und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
  • in den Wäldern Thüringens

Das Jagdrecht läßt hier ausdrücklich keine Tötung eines freilaufenden Hundes zu.

Bei Verstoß drohen Bußgelder.